Informationen zu Recht
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Artikel 3, Absatz 3: "Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Das Grundgesetz regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Bürger einerseits und dem Staat andererseits. Der Artikel 3 Absatz 3 ist die verfassungsmäßige Rechtsgrundlage für das gesamte Behindertenrecht. Er schützt behinderte Menschen vor Benachteiligungen durch Organe der öffentlichen Hand (des Staates).
© Deutsche Epilepsievereinigung gem. e. V.
Letzte Aktualisierung: 03.08.2010
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