Deutsche
Epilepsievereinigung

Informationen zu Recht


Hier stellen wir für Sie eine hilfreiche Sammlung von Artikeln und Informationen zu aktuellen Rechtsvorschriften bereit. Artikel und Informationen finden Sie in der Navigationsleiste.

 

Artikel 3, Absatz 3: "Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

 

Das Grundgesetz regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Bürger einerseits und dem Staat andererseits. Der Artikel 3 Absatz 3 ist die verfassungsmäßige Rechtsgrundlage für das gesamte Behindertenrecht. Er schützt behinderte Menschen vor Benachteiligungen durch Organe der öffentlichen Hand (des Staates).

 

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